chris Admin


Anmeldedatum: 13.10.2006 Beiträge: 6789 Wohnort: Koblenz-Güls
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Verfasst am: 24.11.2006, 18:55 Titel: Stadionordnung TuS Koblenz |
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Ich veröffentliche hier mal die aktuelle Stadionordnung im Auftrag von Hermann Schmiing:
Stadionordnung
Stadionordnung für das Stadion Oberwerth
bei Veranstaltungen der TuS Koblenz
§ 1 Regelungsinhalt
1. Die Stadionordnung regelt die Durchführung von Fußballspielen der TuS Koblenz im umfriedeten Bereich des Stadions Koblenz-Oberwerth. In Ergänzung der Stadionbenutzungsordnung, die Regelungen zwischen dem Veranstalter und der Stadt Koblenz enthält, gilt sie für Besucher bei Benutzung des Stadions Oberwerth zu Veranstaltungen der TuS Koblenz.
Sie dient dazu:
- die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
- das Stadion vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen und
- einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen der TuS Koblenz zu gewährleisten.
2. Die Nutzung des Stadions richtet sich nach Bürgerlichem Recht.
3. Die Besucher des Stadions erklären sich mit dem Erwerb der Eintrittskarte und/oder dem Betreten des Stadionbereiches mit der Einhaltung der Stadionordnung einverstanden.
§ 2 Aufenthalt im Stadion
1. Im umfriedeten Bereich des Stadions Oberwerth dürfen sich während der Veranstaltungen der TuS Koblenz von Beginn des Einlasses an nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen, oder die Ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können.
2. Eintrittskarten oder Berechtigungsnachweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen dem Kontroll- und Ordnungsdienstpersonal sowie der Polizei vorzuweisen.
3. Eintrittskarten berechtigen zum einmaligen Einlass in das Stadion Oberwerth und verlieren mit dem Verlassen des Stadion ihre Gültigkeit.
Es darf nur der auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegeben Platz eingenommen werden.
Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstpersonals oder der Polizei andere, als auf der Eintrittskarte vermerkte, Plätze einzunehmen. Ein Anspruch aus sich hieraus ergebender anteiliger Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht.
§ 3 Einlasskontrolle
1. Jeder Besucher ist bei Betreten des Stadions Oberwerth verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienstpersonal die gültige Eintrittskarte oder seinen sonstigen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Der Kontroll- und Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
4. Besucher, die aufgrund ihres Verhaltens oder durch Tragen von Fanartikeln als Anhänger einer bestimmten Mannschaft zuzuordnen sind, kann der Einlass in einen Block, der einer anderen Anhängerschaft zuzuordnen ist, verwehrt werden. Auf eine Zuteilung in einem anderen, insbesondere gleichwertigen Block, besteht kein Anspruch.
§ 4 Verhalten im Stadion
1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
3. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 5 Verbote
1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a. Rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial;
b. Waffen jeder Art;
c. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
d. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
e. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
f. sperrige Gegenstände wie z.B. Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
g. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
h. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, oder die nicht aus Holz sind. (ohne gesonderte Erlaubnis)
i. Mechanisch betriebene Lärminstrumente;
j. Alkoholische Getränke jeder Art;
k. Tiere;
l. Laser-Pointer;
m. Helme.
n. Doppelhalter ohne gesonderte Erlaubnis
o. Trommeln ohne gesonderte Erlaubnis
p. Regenschirme mit einer Spitze aus Metall
2. Verboten ist weiterhin:
a. rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
b. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
c. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten;
d. mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
f. ohne Erlaubnis der Stadt und der TuS Koblenz Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
g. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
h. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
§ 6 Haftung
1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Für Personen- und Sachschäden wird vertraglich und deliktisch nur gehaftet, soweit der TuS Koblenz und den von ihr eingesetzten Personen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Für Schäden, die von Dritten verursacht wurden, haften weder die TuS Koblenz noch die Stadt Koblenz als Eigentümerin des Stadions.
3. Unfälle und Schäden sind der Stadt Koblenz und der TuS Koblenz unverzüglich zu melden.
§ 7 Zuwiderhandlungen
1. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Rückgewähr des Eintrittsgeldes aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot beleget werden.
2. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben bzw. –soweit es sich um geringwertige Sachen (z.B. Getränkeflaschen, Dosen etc.) handelt – der Entsorgung zugeführt.
3. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
TuS Koblenz
Die PDF-Version von der Homepage gibt es hier:
http://www.tuskoblenz.de/download/stadionordnung_tus-koblenz.pdf |
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